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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Nachrodt e.V. findest du hier .

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Satzung der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG

I. Name, Sitz, Zweck

 

§ 1 (Name, Sitz)

1. Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.

ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutsche Lebens-Rettungs-

Gesellschaft e.V.

2. Die Ortsgruppe führt den Namen:

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Westfalen

Bezirk Märkischer Kreis

Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V.

abgekürzt: Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG

3. Ihr Tätigkeitsgebiet umfaßt im Lande NRW die Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde.

4. Vereinssitz der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG ist Nachrodt-Wiblingwerde.

5. Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG ist in das Vereinsgregister eingetragen.

 

§ 2 (Zweck)

1. Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG ist eine gemeinnützige, selbständige

Einrichtung, in der grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig gearbeitet wird; sie verfolgt

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG ist die Schaffung und Förderung

aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, sowie

die Förderung des Sports und der allgemeinen Jugendpflege, insbesondere der sportlichen

Jugendarbeit.

3. Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:

• -Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,

• -Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

• -Förderung des Anfängerschwimmens,

• -Förderung des Schulschwimmunterrichts,

• -Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und

Tauchern sowie Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,

• -Planung und Organisation des Rettungswachdienstes

• -Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser,

• -Mitwirkung im Rahmen des Rettungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.,

• -Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,

• -Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter(innen),

• -Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Behörden,

• -Förderung sportlicher Übungen und Leistungen vom Freizeit- bis zum Leistungssport,

• -Förderung der allgemeine, insbesondere der sportlichen Jugendpflege,

• -Durchführung von Volkssportveranstaltungen.

4. Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in

erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG dürfen nur für satzungsmäßige

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen der DLRG.

6. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde

e.V. der DLRG fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.

Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslage, die im Auftrag des Vorstandes

der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG entstanden sind.

 

§ 3 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

II. Mitgliedschaft und Gliederung

 

§ 4 (Mitgliedschaft)

1. Mitglieder der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG können Einzelpersonen,

Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch Ihre Eintrittserklärung die

Satzungen der DLRG, des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG, des Bezirkes Märkischer

Kreis e.V. der DLRG und der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG sowie die

Ordnung der DLRG an.

2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der

DLRG. Über die Annahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages entscheidet der

Vorstand der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG.

3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in dieser Gliederung aus und wird gegenüber der

überörtlichen Gliederung durch die gewählten Delegierten der Ortsgruppe Nachrodt-

Wiblingwerde e.V. der DLRG vertreten.

4. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, daß der Beitrag für das laufende oder

das vorausgegangene Geschäftsjahr gezahlt ist. Die Zahlung wird durch Abbuchungsauftrag,

Überweisungsauftrag oder durch Barzahlung gegen Quittung nachgewiesen.

5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive

Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

• Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam und

muß spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres schriftlich erklärt werden.

• Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen. Auf

Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

• Den Ausschluß aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.

7. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe der Ortsgruppentagung unter Beachtung

der von der Bundestagung, der Landesverbandstagung und der Bezirkstagung beschlossenen

Mindestbeiträge festgesetzt wird.

Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Jahres im voraus fällig.

8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ehemaligen Mitgliedes befindliche Eigentum der

DLRG an die zuständige Gliederung zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus seiner Funktion

aus, so hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Ortsgruppe Nachrodt-

Wiblingwerde e.V. der DLRG abzugeben.

9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

10.Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde

e.V. der DLRG nicht verpflichtet.

 

§ 5 (Tätigkeit in der DLRG-Ortsgruppe)

Alle Personen, die aktiv in der Verwaltung der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG

und in der Ausbildung oder im Rettungswachdienst tätig werden müssen Mitglieder der DLRG

sein.

 

§ 6 (Verhältnis zum LV Westfalen e.V. der DLRG und zum Bezirk Märkischer Kreis e.V. der DLRG)

1. Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG erkennt die Satzungen der DLRG, des

Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG des Bezirkes Märklicher Kreis e.V. der DLRG an

und verpflichtet sich, ihre Satzungen grundsätzlich mit den vorgenannten Satzungen in Einklang

zu halten.

2. Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG verpflichtet sich, dem Landesverband

Westfalen e.V. der DLRG und dem Bezirk Märkischer Kreis e.V. der DLRG insbesondere

folgende Rechte einzuräumen:

• Das Recht zur Kontrolle auf satzungsgemäße Führung der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde

e.V. der DLRG.

• Das Recht zur Kontrolle auf ordnungsgemäße Ausbildung gemäß der Deutschen

Prüfungsordnung.

• Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG stellt im Bedarfsfall geeignete

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Mitarbeit in den Gremien der übergeordneten

Gliederungen ab.

• Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG führt die den übergeordneten

Gliederungen zustehenden Beitragsanteile pünktlich zu den vereinbarten Terminen an den

Bezirk Märkischer Kreis e.V. der DLRG ab.

• Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG stellt dem Bezirk Märkischer Kreis

e.V. der DLRG am Ende eines Geschäftsjahres Kopien der Jahresabschlüsse sowie eine Kopie

der Niederschrift der Jahreshauptversammlung zur Verfügung.

• Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. Neuwahlen stellt die Ortsgruppen Nachrodt-

Wiblingwerde e.V. der DLRG eine entsprechende Personennachweisung zu.

3. Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG arbeitet in ihrem Geltungsbereich

grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich.

 

§ 7 (Jugend)

1. Die DLRG-Jugend ist eine Gemeinschaft von Jugendlichen in der DLRG.

2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG und

die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine

bedeutende Aufgabe in der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG dar.

3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der Ortsgruppe

Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG, die vom Jugendtag der Ortsgruppe beschlossen wird

und der Genehmigung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.

 

III. Organe

 

§ 8 (Ortsgruppentagung)

1. Die Ortsgruppentagung der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG ist das oberste

Organ. Sie wird gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppe Nachrodt-

Wiblingwerde e.V. der DLRG und den Mitgliedern des Vorstandes.

2. Die Ortsgruppentagung muß jährlich erfolgen.

Alle drei Jahre finden Vorstandswahlen statt. Eine außerordentliche Ortsgruppentagung muß

einberufen werden, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn es

mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe schriftlich verlangt.

3. Zu den ordentlichen Ortsgruppentagungen muß mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter

Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Einberufung einer außerordentlichen

Ortsgruppentagung genügen 2 Wochen.

4. Anträge sind schriftlich 8 Tage vor deren Beginn einzureichen. Später eingereichte Anträge

können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

5. Beschlüsse der Ortsgruppentagung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten

anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen

können mit Handzeichen erfolgen; auf Antrag muß eine geheime Abstimmung erfolgen.

6. Die Ortsgruppentagung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit in der Ortsgruppe Nachrodt-

Wiblingwerde e.V. der DLRG und behandelt alle anstehenden Fragen. Sie nimmt Berichte des

Vorstandes, der Fachwarte sowie der Revisoren entgegen, sie ist zuständig für:

a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes - § 9 Abs. 2, a) - l) und deren mögliche

Stellvertreter,

b) Bestätigung der Wahl des Vorsitzendes der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Nachrodt-

Wiblingwerde e.V. der DLRG und seines Stellvertreters,

c) Wahl der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,

e) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,

f) Satzungsänderungen,

g) Auflösung der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG

7. Bei allen Tagungen ist eine Anwesenheitsliste anzulegen und eine Niederschrift zu erstellen, die

vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.

8. Der Vorsitzende der Ortsgruppe bestimmt den Zeitpunkt der Ortsgruppentagung, beruft sie ein,

bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der

stellvertretende Vorsitzende.

 

§ 9 (Ortsgruppenvorstand)

1. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Zusammenfassung alle in der Ortsgruppe Nachrodt-

Wiblingwerde e.V. der DLRG wirkenden Kräfte. Er berät und beschließt über alle

Angelegenheiten, die nicht der Ortsgruppentagung vorbehalten sind. Der Ortsgruppenvorstand

sorgt für die Ausführung der gefaßten Beschlüsse und ist für eine ordnungsgemäße

Geschäftsführung verantwortlich..

2. Den Ortsgruppenvorstand bilden:

a) Vorsitzender

b) Stellvertretender Vorsitzender

c) Geschäftsführer

d) Kassenwart

e) Technischer Leiter

f) Tauchwart

g) Rettungswart (Stellvertreter des Technischer Leiters)

h) DLRG-Arzt

i) Referent für Öffentlichkeitsarbeit

j) Materialwart

k) mindestens 2 Beisitzer

l) Vorsitzender der DLRG-Jugend

Im Bedarfsfall können für die Buchstaben c) - k) je ein Stellvertreter gewählt werden der dann

im Verhinderungsfall des Amtsinhabers stimmberechtigt im Ortsgruppenvorstand ist.

Personalunion für c) - k) ist möglich.

3. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist allein

vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der stellvertretende Ortsgruppenvorsitzende bei

Verhinderung des Ortsgruppenvorsitzenden tätig.

5. Der Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im Ortsgruppenvorstand, im Verhinderungsfalle

vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.

6. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme von l) und ihre gemäß Abs.2 c) - k) gewählten

möglichen Stellvertreter werden von der Ortsgruppentagung bis zur nächsten ordentlichen

Ortsgruppentagung, in der Vorstandswahlen gem. § 8 Abs. 2 stattfinden, gewählt

Ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Neuwahlen. Ihre Wahl erfolgt geheim. Wenn kein

Mitglied der Ortsgruppentagung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist

zulässig.

Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich

vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit

nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet

zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt,

die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die

meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

7. Der Vorsitzende der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG und

sein Stellvertreter, die von der Ortsgruppenjugend gewählt werden, sind von der

Ortsgruppentagung zu bestätigen. Bei Änderung während der Amtszeit ist für die Bestätigung

der Ortsgruppenvorstand zuständig.

 

IV. Sonstige Bestimmungen

 

§ 10 (Prüfungen)

Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und

Durchführung dieser Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren

Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

 

§ 11 (DLRG-Material)

1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG

selbst vertrieben. Es ist gesetzlich zu schützen.

2. Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen,

daß das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG

bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

3. Für Verwaltung und Vertrieb des Materials im Bereich der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde

e.V. der DLRG ist der Geschäftsführer verantwortlich.

 

§ 12 (Ehrungen)

Ehrungen erfolgen nach der Ehrungsordnung der DLRG.

 

§ 13 (Satzungsänderungen)

1. Satzungsänderungen können grundsätzlich (Ausnahme siehe Abs. 3) nur von der

Ortsgruppentagung beschlossen werden. Zu einem Beschluß auf Satzungsänderung ist eine

Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich.

2. Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut mit schriftlicher Begründung mit der

Einladung zur Ortsgruppentagung (§ 8, Abs. 3) bekanntgegeben werden.

3. Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen die vom Registergericht oder

vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und

anzumelden.

4. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des Bezirkes Märkischer Kreis

e.V. der DLRG und des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG.

 

§ 14 (Auflösung)

1. Die Auflösung der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG kann nur in einer zu

diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen

Ortsgruppentagung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten

Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG oder Wegfall ihres

bisherigen Zwecks, fällt deren Vermögen dem Bezirk Märkischer Kreis e.V. der DLRG, dem

Landesverband Westfalen e.V. der DLRG oder nach Einwilligung des Finanzamtes mit

Genehmigung des Bezirks Märkischer Kreis e.V. der DLRG oder ersatzweise des

Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG einer anderen gemeinnützigen Organisation mit

gleichen oder artverwandten Zielsetzung zu.

 

§ 15 (Beschluß)

Diese Satzung ist am 22.11.1997 in Nachrodt-Wiblingwerde beschlossen worden.

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