Satzung der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG
I. Name, Sitz, Zweck
§ 1 (Name, Sitz)
1. Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.
ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutsche Lebens-Rettungs-
Gesellschaft e.V.
2. Die Ortsgruppe führt den Namen:
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Landesverband Westfalen
Bezirk Märkischer Kreis
Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V.
abgekürzt: Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG
3. Ihr Tätigkeitsgebiet umfaßt im Lande NRW die Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde.
4. Vereinssitz der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG ist Nachrodt-Wiblingwerde.
5. Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG ist in das Vereinsgregister eingetragen.
§ 2 (Zweck)
1. Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG ist eine gemeinnützige, selbständige
Einrichtung, in der grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig gearbeitet wird; sie verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG ist die Schaffung und Förderung
aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, sowie
die Förderung des Sports und der allgemeinen Jugendpflege, insbesondere der sportlichen
Jugendarbeit.
3. Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:
• -Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,
• -Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
• -Förderung des Anfängerschwimmens,
• -Förderung des Schulschwimmunterrichts,
• -Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und
Tauchern sowie Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
• -Planung und Organisation des Rettungswachdienstes
• -Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser,
• -Mitwirkung im Rahmen des Rettungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.,
• -Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
• -Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter(innen),
• -Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Behörden,
• -Förderung sportlicher Übungen und Leistungen vom Freizeit- bis zum Leistungssport,
• -Förderung der allgemeine, insbesondere der sportlichen Jugendpflege,
• -Durchführung von Volkssportveranstaltungen.
4. Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen der DLRG.
6. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde
e.V. der DLRG fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.
Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslage, die im Auftrag des Vorstandes
der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG entstanden sind.
§ 3 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
II. Mitgliedschaft und Gliederung
§ 4 (Mitgliedschaft)
1. Mitglieder der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG können Einzelpersonen,
Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch Ihre Eintrittserklärung die
Satzungen der DLRG, des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG, des Bezirkes Märkischer
Kreis e.V. der DLRG und der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG sowie die
Ordnung der DLRG an.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der
DLRG. Über die Annahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages entscheidet der
Vorstand der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG.
3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in dieser Gliederung aus und wird gegenüber der
überörtlichen Gliederung durch die gewählten Delegierten der Ortsgruppe Nachrodt-
Wiblingwerde e.V. der DLRG vertreten.
4. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, daß der Beitrag für das laufende oder
das vorausgegangene Geschäftsjahr gezahlt ist. Die Zahlung wird durch Abbuchungsauftrag,
Überweisungsauftrag oder durch Barzahlung gegen Quittung nachgewiesen.
5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive
Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
• Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam und
muß spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres schriftlich erklärt werden.
• Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen. Auf
Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
• Den Ausschluß aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
7. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe der Ortsgruppentagung unter Beachtung
der von der Bundestagung, der Landesverbandstagung und der Bezirkstagung beschlossenen
Mindestbeiträge festgesetzt wird.
Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Jahres im voraus fällig.
8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ehemaligen Mitgliedes befindliche Eigentum der
DLRG an die zuständige Gliederung zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus seiner Funktion
aus, so hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Ortsgruppe Nachrodt-
Wiblingwerde e.V. der DLRG abzugeben.
9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
10.Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde
e.V. der DLRG nicht verpflichtet.
§ 5 (Tätigkeit in der DLRG-Ortsgruppe)
Alle Personen, die aktiv in der Verwaltung der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG
und in der Ausbildung oder im Rettungswachdienst tätig werden müssen Mitglieder der DLRG
sein.
§ 6 (Verhältnis zum LV Westfalen e.V. der DLRG und zum Bezirk Märkischer Kreis e.V. der DLRG)
1. Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG erkennt die Satzungen der DLRG, des
Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG des Bezirkes Märklicher Kreis e.V. der DLRG an
und verpflichtet sich, ihre Satzungen grundsätzlich mit den vorgenannten Satzungen in Einklang
zu halten.
2. Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG verpflichtet sich, dem Landesverband
Westfalen e.V. der DLRG und dem Bezirk Märkischer Kreis e.V. der DLRG insbesondere
folgende Rechte einzuräumen:
• Das Recht zur Kontrolle auf satzungsgemäße Führung der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde
e.V. der DLRG.
• Das Recht zur Kontrolle auf ordnungsgemäße Ausbildung gemäß der Deutschen
Prüfungsordnung.
• Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG stellt im Bedarfsfall geeignete
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Mitarbeit in den Gremien der übergeordneten
Gliederungen ab.
• Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG führt die den übergeordneten
Gliederungen zustehenden Beitragsanteile pünktlich zu den vereinbarten Terminen an den
Bezirk Märkischer Kreis e.V. der DLRG ab.
• Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG stellt dem Bezirk Märkischer Kreis
e.V. der DLRG am Ende eines Geschäftsjahres Kopien der Jahresabschlüsse sowie eine Kopie
der Niederschrift der Jahreshauptversammlung zur Verfügung.
• Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. Neuwahlen stellt die Ortsgruppen Nachrodt-
Wiblingwerde e.V. der DLRG eine entsprechende Personennachweisung zu.
3. Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG arbeitet in ihrem Geltungsbereich
grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich.
§ 7 (Jugend)
1. Die DLRG-Jugend ist eine Gemeinschaft von Jugendlichen in der DLRG.
2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG und
die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine
bedeutende Aufgabe in der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG dar.
3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der Ortsgruppe
Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG, die vom Jugendtag der Ortsgruppe beschlossen wird
und der Genehmigung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.
III. Organe
§ 8 (Ortsgruppentagung)
1. Die Ortsgruppentagung der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG ist das oberste
Organ. Sie wird gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppe Nachrodt-
Wiblingwerde e.V. der DLRG und den Mitgliedern des Vorstandes.
2. Die Ortsgruppentagung muß jährlich erfolgen.
Alle drei Jahre finden Vorstandswahlen statt. Eine außerordentliche Ortsgruppentagung muß
einberufen werden, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn es
mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe schriftlich verlangt.
3. Zu den ordentlichen Ortsgruppentagungen muß mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Einberufung einer außerordentlichen
Ortsgruppentagung genügen 2 Wochen.
4. Anträge sind schriftlich 8 Tage vor deren Beginn einzureichen. Später eingereichte Anträge
können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
5. Beschlüsse der Ortsgruppentagung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen
können mit Handzeichen erfolgen; auf Antrag muß eine geheime Abstimmung erfolgen.
6. Die Ortsgruppentagung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit in der Ortsgruppe Nachrodt-
Wiblingwerde e.V. der DLRG und behandelt alle anstehenden Fragen. Sie nimmt Berichte des
Vorstandes, der Fachwarte sowie der Revisoren entgegen, sie ist zuständig für:
a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes - § 9 Abs. 2, a) - l) und deren mögliche
Stellvertreter,
b) Bestätigung der Wahl des Vorsitzendes der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Nachrodt-
Wiblingwerde e.V. der DLRG und seines Stellvertreters,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
e) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG
7. Bei allen Tagungen ist eine Anwesenheitsliste anzulegen und eine Niederschrift zu erstellen, die
vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.
8. Der Vorsitzende der Ortsgruppe bestimmt den Zeitpunkt der Ortsgruppentagung, beruft sie ein,
bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der
stellvertretende Vorsitzende.
§ 9 (Ortsgruppenvorstand)
1. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Zusammenfassung alle in der Ortsgruppe Nachrodt-
Wiblingwerde e.V. der DLRG wirkenden Kräfte. Er berät und beschließt über alle
Angelegenheiten, die nicht der Ortsgruppentagung vorbehalten sind. Der Ortsgruppenvorstand
sorgt für die Ausführung der gefaßten Beschlüsse und ist für eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung verantwortlich..
2. Den Ortsgruppenvorstand bilden:
a) Vorsitzender
b) Stellvertretender Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) Kassenwart
e) Technischer Leiter
f) Tauchwart
g) Rettungswart (Stellvertreter des Technischer Leiters)
h) DLRG-Arzt
i) Referent für Öffentlichkeitsarbeit
j) Materialwart
k) mindestens 2 Beisitzer
l) Vorsitzender der DLRG-Jugend
Im Bedarfsfall können für die Buchstaben c) - k) je ein Stellvertreter gewählt werden der dann
im Verhinderungsfall des Amtsinhabers stimmberechtigt im Ortsgruppenvorstand ist.
Personalunion für c) - k) ist möglich.
3. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der stellvertretende Ortsgruppenvorsitzende bei
Verhinderung des Ortsgruppenvorsitzenden tätig.
5. Der Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im Ortsgruppenvorstand, im Verhinderungsfalle
vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.
6. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme von l) und ihre gemäß Abs.2 c) - k) gewählten
möglichen Stellvertreter werden von der Ortsgruppentagung bis zur nächsten ordentlichen
Ortsgruppentagung, in der Vorstandswahlen gem. § 8 Abs. 2 stattfinden, gewählt
Ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Neuwahlen. Ihre Wahl erfolgt geheim. Wenn kein
Mitglied der Ortsgruppentagung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist
zulässig.
Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit
nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet
zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt,
die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die
meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
7. Der Vorsitzende der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG und
sein Stellvertreter, die von der Ortsgruppenjugend gewählt werden, sind von der
Ortsgruppentagung zu bestätigen. Bei Änderung während der Amtszeit ist für die Bestätigung
der Ortsgruppenvorstand zuständig.
IV. Sonstige Bestimmungen
§ 10 (Prüfungen)
Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und
Durchführung dieser Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren
Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
§ 11 (DLRG-Material)
1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG
selbst vertrieben. Es ist gesetzlich zu schützen.
2. Die Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen,
daß das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG
bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
3. Für Verwaltung und Vertrieb des Materials im Bereich der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde
e.V. der DLRG ist der Geschäftsführer verantwortlich.
§ 12 (Ehrungen)
Ehrungen erfolgen nach der Ehrungsordnung der DLRG.
§ 13 (Satzungsänderungen)
1. Satzungsänderungen können grundsätzlich (Ausnahme siehe Abs. 3) nur von der
Ortsgruppentagung beschlossen werden. Zu einem Beschluß auf Satzungsänderung ist eine
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich.
2. Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut mit schriftlicher Begründung mit der
Einladung zur Ortsgruppentagung (§ 8, Abs. 3) bekanntgegeben werden.
3. Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen die vom Registergericht oder
vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und
anzumelden.
4. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des Bezirkes Märkischer Kreis
e.V. der DLRG und des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG.
§ 14 (Auflösung)
1. Die Auflösung der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG kann nur in einer zu
diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen
Ortsgruppentagung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung der Ortsgruppe Nachrodt-Wiblingwerde e.V. der DLRG oder Wegfall ihres
bisherigen Zwecks, fällt deren Vermögen dem Bezirk Märkischer Kreis e.V. der DLRG, dem
Landesverband Westfalen e.V. der DLRG oder nach Einwilligung des Finanzamtes mit
Genehmigung des Bezirks Märkischer Kreis e.V. der DLRG oder ersatzweise des
Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG einer anderen gemeinnützigen Organisation mit
gleichen oder artverwandten Zielsetzung zu.
§ 15 (Beschluß)
Diese Satzung ist am 22.11.1997 in Nachrodt-Wiblingwerde beschlossen worden.